Auch der Hinweis, wonach der Treffpunkt nur knapp eine Stunde von der Anstalt entfernt sei und es deshalb für die Mutter nicht mehr viel weiter wäre, dorthin zu kommen, erscheint angesichts der Tatsache, dass die maximale Dauer eines Ausfluges fünf Stunden beträgt, irgendwie widersinnig. So ist es dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich, seiner Mutter viel weiter entgegenzugehen bzw. einen Treffpunkt weiter weg von der Anstalt zu wählen, weil er sonst zu viel Zeit mit Reisen verlieren würde.