Überdies stellt sich bei der vorinstanzlichen Argumentation die Frage, wann dem Beschwerdeführer denn überhaupt ein Treffen ausserhalb der Anstalt gewährt werde kann. Beantragt er den Besuch eines Einkaufszentrums oder einen Spaziergang am See – beides Tätigkeiten, die er nicht innerhalb der Anstalt verrichten könnte – wird er darauf hingewiesen, er solle doch besser in ein Restaurant gehen. Beantragt er ein Treffen im Restaurant, wird ihm dies mit der Begründung verweigert, er könne sich doch gerade so gut innerhalb der Anstalt treffen.