Nach Auffassung der Kammer verkennen sowohl die ASMV als auch die Vorinstanz mit ihrer Argumentation den Sinn des Urlaubs zur Beziehungspflege. Die Richtlinie Nr. 9 definiert den Zweck des Ausgangs so, dass dieser unter anderem der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung diene (S. 5 Ziff. 6.3.a). Auch Art. 84 Abs. 6 StGB und Art. 54 SMVG anerkennen den Anspruch der Gefangenen, ausserhalb der Anstalt ihre Beziehungen zur Aussenwelt zu pflegen. Diesem Zweck tragen die ASMV sowie die Vorinstanz keine Rechnung, wenn sie geltend machen, die Mutter könne gerade so gut in die Anstalt kommen.