12 positiv – in der Strafanstalt besuche. Die ASMV verneinte mithin das Vorliegen einer Rechtfertigung für das Verlassen der Mauern durch den Beschwerdeführer (pag. 85 f.). Auch die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Rechtfertigungsgrund für einen Ausflug sei unzureichend substantiiert und selbst bei Vorliegen in materieller Hinsicht ungenügend. Sie legte dar, inwiefern es der Mutter sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht durchaus zumutbar sei, ihren Sohn in der Anstalt selber zu besuchen (S. 7 des angefochtenen Entscheids).