Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2015 ein Gesuch um «Sachurlaub» ein (die ASMV stellte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 zu Recht fest, dass es sich dabei um einen Antrag auf Beziehungsurlaub handle, amtliche Akten ASMV pag. 1441). Er beantragte, seine 86-jährige Mutter treffen zu dürfen. Zur Begründung brachte er vor, seine Mutter lebe in einem Alters- und Pflegeheim in E.________ in Tirol / Österreich und könne aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr weit reisen. Er wolle sie deshalb in einem Sachurlaub treffen, so müsse sie nicht die weite Reise in die Strafanstalt D.________ auf sich nehmen.