Die gesetzlichen Grundlagen sowie die Richtlinie Nr. 9 dürfen nicht als überholt bezeichnet werden, sondern sind noch immer massgebend für die Beurteilung von Urlaubsgesuchen. Ein anderweitiger Schluss lässt sich weder gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ziehen, noch ist er im Lichte der soeben aufgeführten Urteile und Gesetzgebungsprozesse haltbar. 12. Es ist mithin konkret zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Urlaub zwecks Treffen mit der Mutter gestützt auf die Art. 84 Abs. 6 StGB, Art. 54 SMVG sowie die Richtlinie Nr. 9 zu Recht nicht bewilligt wurde.