Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit diese ausführte, ein begleiteter Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers sei schon deshalb nicht bewilligungsfähig, weil dieser über keinerlei Lockerungsperspektiven verfüge. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die Richtlinie Nr. 9 dürfen nicht als überholt bezeichnet werden, sondern sind noch immer massgebend für die Beurteilung von Urlaubsgesuchen.