11 Die Auffassung der Vorinstanz entspricht zudem (auch nach aktuellstem Stand) nicht dem Willen des Gesetzgebers. So handelt es sich bei der Frage nach Urlaub während der Verwahrung nicht etwa um eine Lücke im Gesetz. Gemäss Art. 84 Abs. 6bis StGB besteht nämlich ein grundsätzliches Verbot von Urlaubsgewährung oder anderen Vollzugsöffnungen, jedoch nur in Bezug auf lebenslänglich Verwahrte. An dieser Einschränkung wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern.