grundsätzlich nicht möglich sei. Allerdings seien auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Seien die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, sei deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lasse. Diese Modalität sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (E. 4.3). Weil die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen hatte, hiess es die Beschwerde (teilweise) gut.