90 Abs. 4 StGB). […] Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen oder Eingewiesen mit der Aussenwelt (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006, Ziff. 3).» Diese vom Bundesgericht als massgeblich erachtete Formulierung findet sich im Übrigen in identischer Art und Weise in der Richtlinie Nr. 9. Im konkreten Fall wies die Vorinstanz das Urlaubsgesuch (des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers) wegen Fluchtgefahr ab. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Gewährung von Beziehungsurlauben beim Vorliegen von Fluchtgefahr zwar