Auch im Urteil 6B_774/2011 vom 3. April 2012 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Urlaubsgewährung während des Vollzugs der Verwahrung auseinanderzusetzen. Es hielt explizit fest (E. 1 und E. 4.2): «Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB).