Das Bundesgericht befasste sich bereits in diversen Entscheiden mit der Frage von Vollzugslockerungen im Strafvollzug. Im Urteil 6B_1138/2013 vom 2. Oktober 2014 ging es zwar um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen geht jedoch hervor, dass das Gericht auch in einem Fall, in welchem das Strafende wegen drohender Verwahrung nicht absehbar ist, die Urlaubsgewährung nicht kategorisch ausschliesst (E. 2.8.2). Die Bewilligung von Vollzuglockerungen unter diesen Umständen sei insbesondere auch abhängig von der individuellen Entwicklung der inhaftierten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefahr für die Öffentlichkeit.