Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hielt fest, dass ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten Art. 84 Abs. 6 StGB widerspreche und mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar sei (Urteil vom 30. Mai 2012, AGVE 2012, WBE.20123.117). Dem Entscheid zu Grunde lag ein Urteil der Vorinstanz, welche letztlich einzig auf die abstrakte Fluchtgefahr abgestellt hatte, was insbesondere bei zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen Verurteilten zu einem grundsätzlichen Ausschluss von Ausgängen geführt hätte.