Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtete diese Auffassung als falsch. Im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen sei eine differenzierte Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich. Die Legalprognose müsse spezifisch in Bezug auf eine konkrete Vollzugslockerung – etwa auf einen begleiteten Urlaub, einen unbegleiteten Urlaub oder eine bedingte Entlassung – beurteilt werden. Wenn die Voraussetzungen für eine bestimmte Vollzugsöffnung erfüllt seien, so sei diese grundsätzlich zu gewähren, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen würden.