So hatte das Zürcher Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2010.00491 vom 25. November 2010 einen Fall zu beurteilen, in welchem ein zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe Verurteilter einen ersten begleiteten Urlaub beantragte. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der Begründung ab, der nächste Vollzugslockerungsschritt – unbegleitete Urlaube – komme in naher Zukunft nicht infrage und eine Vollzugslockerungsperspektive fehle. Somit erscheine es gerechtfertigt, auch begleitete Tagesurlaube abzulehnen. Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtete diese Auffassung als falsch.