Der Beschwerdeführer beruft sich in casu für die Begründung seines Gesuches auf die «Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt». Dabei handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Urlaubsgrund und nicht um einen «humanitären Ausgang» oder um ein «blosses Lüften». Die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach Anstaltsverlassungen nur dann zu gewähren sind, wenn sie in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, beziehen sich nach Auffassung der Kammer zudem bloss auf den im konkreten Fall geprüften Urlaubsgrund «zur Vorbereitung der Entlassung».