11. Wie die Vorinstanz gestützt auf die soeben zitierten Bundesgerichtsentscheide zum Schluss kommen konnte, sowohl die Richtlinie Nr. 9 als auch das obergerichtliche Urteil aus dem Jahr 2012 seien überholt, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht stellte vielmehr explizit fest, dass Urlaubsgewährungen im gesetzlichen Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB zulässig und dass die Konkordatsrichtlinien massgebend sind. Der Beschwerdeführer beruft sich in casu für die Begründung seines Gesuches auf die «Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt».