Im konkreten Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Der Ausgang sei aufgrund der auf die gutachterlichen Ausführungen gestützten vorinstanzlichen Erwägungen (beide Expertisen befürworteten die Gewährung von Ausgängen) als «Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung» hinreichend konkretisiert. Dies obwohl eine Entlassung im damaligen Vollzugsstadium (es handelte sich um die allererste Lockerung nach zwanzigjährigem Vollzug) nicht aktuell war und zudem unklar war, ob weitere Schritte überhaupt möglich sein würden (E. 2.8 und E. 2.9).