Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützten.» Weiter hielt das Bundesgericht fest (E. 2.7): «Ein Urlaub ist indessen nur zu gewähren, soweit keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Deshalb ist mit Brägger (a.a.O., S. 61) davon auszugehen, dass Anstaltsverlassungen, welche