84 Abs. 6 StGB sowie den Grundsatz, dass weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht «humanitäre Ausgänge» als solche kennen. Urlaub dürfe nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden, entsprechend würden «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen. Konkret führte es aus (E. 2.5): «Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützten.