Es sei unverantwortlich, dem Beschwerdegegner «zur Erprobung der therapeutischen Fortschritte» Ausgänge zu gewähren. Die Vorinstanz hingegen habe bejaht, dass mit den Ausgängen trotz strenger Bewachung ein Resozialisierungseffekt erzielt und Haftschädigungen entgegengewirkt werden könne und nicht einfach ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen werde. Das Bundesgericht wiederholte zunächst die gesetzlichen Grundlagen gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB sowie den Grundsatz, dass weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht «humanitäre Ausgänge» als solche kennen.