Im Urteil 6B_619/2015 setzte sich das Bundesgericht zwei Jahre später mit dem gleichen Fall auseinander. Erneut beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner sei der wiederum bewilligte begleitete Ausgang zu verweigern. Sie rügte eine Verletzung von Art. 84 Abs. 6 StGB, das Risiko für die öffentliche Sicherheit im Falle einer Vollzugslockerung sei unverantwortlich hoch. Es sei unverantwortlich, dem Beschwerdegegner «zur Erprobung der therapeutischen Fortschritte» Ausgänge zu gewähren.