Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid ausführte, dass es den Begriff «humanitäre Ausgänge» im Gesetz so nicht gibt und dass für den Entscheid über einen beantragten Urlaub immer die individu- ell-konkrete Situation betrachtet und gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen bzw. Richtlinien entschieden werden muss.