Gefährlichkeit sowie Flucht- und Wiederholungsgefahren müssten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (E. 2.4). Im Sinne eines Fazits hält das Bundesgericht fest (E. 2.8): «Das Heranziehen des unspezifischen, im Gesetz nicht erwähnten Begriffs der ‹humanitären Ausgänge› birgt die Gefahr in sich, dass die strengen Kautelen für die Vollzugslockerungen in Vergessenheit geraten, nicht beachtet oder übersehen werden.»