Dieser Artikel bestimme die zulässigen Formen des Urlaubs und deren Voraussetzungen, Urlaub könne nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits müsse jeder Urlaub für sich genommen zulässig und begründet sein und andererseits könne nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Sollten Ausgänge «aus therapeutischen, pädagogischen oder humanitären Gründen» bewilligt werden, müsse dies in der individuell-konkreten Vollzugskonzeption im Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB begründet sein. Gefährlichkeit sowie Flucht- und Wiederholungsgefahren müssten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (E. 2.4).