8 fährlichkeit würden die Sicherung durch Strafvollzug und der Resozialisierungsanspruch mit den entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerungen und dem damit einhergehenden Risiko in einem unaufhebbaren Spannungsverhältnis stehen (E. 2.3.4). Zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht fest, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, welche der drei Grundformen des Gefangenenurlaubs gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB gemeint sei. Dieser Artikel bestimme die zulässigen Formen des Urlaubs und deren Voraussetzungen, Urlaub könne nicht in pauschaler Weise angeordnet werden.