84 Abs. 6 StGB unterliegen (E. 2.3.3). Der Beschwerdegegner sei noch immer als gemeingefährlich eingestuft, weshalb seine persönliche Freiheit von Gesetzes wegen massiv eingeschränkt sei und Vollzugslockerungen der Rechtfertigung bedürfen würden (E. 2.3.1). Bei Gemeinge-