Im Urteil 6B_664/2013 wehrte sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass dem Verurteilten «humanitäre Ausgänge» gewährt wurden und machte geltend, dies verletze die Bestimmung von Art. 84 Abs. 6 StGB. Das Bundesgericht hielt dazu fest, einen «humanitären Ausgang» als solchen kenne das StGB nicht. Urlaub dürfe nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden, entsprechend würden «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen (E. 2.3.3).