Sie geht folglich davon aus, dass – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze und der Richtlinie Nr. 9 – keine Ausgänge und Urlaube zur blossen Beziehungspflege mehr erfolgen dürfen. Die Vorinstanz stützte diese Auffassung auf zwei Entscheide des Bundesgerichts: Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 und Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015. Beide Urteile betreffen den gleichen Fall: X. tötete zwei ihm unbekannte Personen mit einer Schusswaffe und verbüsst seit dem Jahr 1994 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.