10. Gemäss der Vorinstanz ergibt sich nun aber aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Ausgänge und Urlaube nur bewilligt werden dürfen, wenn sie innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgen würden (pag. 46, vgl. auch Ziff. 6 hiervor). Sie stellte fest, folglich würden sowohl die Richtlinie Nr. 9 als auch der Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2012 als überholt erscheinen. Sie geht folglich davon aus, dass – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze und der Richtlinie Nr. 9 – keine Ausgänge und Urlaube zur blossen Beziehungspflege mehr erfolgen dürfen.