90 Abs. 4 StGB). Die Richtlinie Nr. 9 sieht vor, dass Ausgang und Urlaub des Verurteilten unter anderem der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs dienen (S. 3 der Richtlinie Nr. 9). Auch das kantonale Recht kennt den Beziehungsurlaub (Art. 54 Abs. 1 lit. a SMVG).