9. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen in Ziff. II.2 (pag. 44 ff.) die gesetzlichen Bestimmungen sowie die relevanten Punkte der Richtlinie Nr. 9 korrekt dargelegt, sodass an dieser Stelle darauf verwiesen wird. Insbesondere hervorzuheben ist, dass Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub enthält.