1450 der amtlichen Akten ASMV). Zum anderen bejahte sie die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit ein für die öffentliche Sicherheit unkalkulierbares Risiko. Die POM indes verneinte die Bewilligungsfähigkeit eines solchen begleiteten Beziehungsausganges grundsätzlich (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 6 hiervor). Zudem vertrat sie die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürften Vollzugslockerungen bei als gemeingefährlich eingestuften Personen der Rechtfertigung. Der vom Berufungsfüh-