Das nächste Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Ausgang datierte vom 21. Juli 2014 (pag. 1258 ff. der amtlichen Akten ASMV). Er plante, – wohl in Umsetzung der Empfehlung der ASMV – sich mit seiner «Familie» («Tochter» mit den beiden Söhnen, insgesamt 3 Personen) zu einem Mittagessen in einem Restaurant zu treffen, anschliessend am See entlang zu spazieren sowie diverse Geschäfte zu besuchen. Auch diesen Antrag lehnte die ASMV ab, wieder mit der Begründung, es bestehe Fluchtgefahr bzw. die Gefahr von Geiselnahmen, insbesondere wegen der Anwesenheit der Kinder.