[…] Es ist punkto Fluchtgefahr auch in Erinnerung zu rufen, dass der nunmehr fast zweiundsechzigjährige Beschwerdeführer gemäss Anstaltsleitung «altersbedingt gesundheitlich eingeschränkt» ist (amtliche Akten POM pag. 31). Gemäss seinem Vormund leidet er in hohem Masse an Arthrose an allen Gelenken, wobei das Gehen zeitweise nur mit zwei Stöcken möglich sei (pag. 49). Eine Flucht muss deshalb bereits allein aus physischen Gründen als höchst unwahrscheinlich erachtet werden. Alles in allem ist eine konkrete Fluchtgefahr für Ausgänge unter den «üblichen» Rahmenbedingungen (vgl. dazu amtliche Akten ASMV pag. 889 ff.) deshalb zu verneinen.