Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausgänge nunmehr ein «unverhältnismässiges» Sicherheitsdispositiv erfordern sollen (so die Vorinstanz in pag. 43), was bis anhin und im Verlauf von mehr als sechs Jahren bzw. bei insgesamt einundzwanzig begleiteten Ausgängen offenbar nie als nötig erachtet wurde.