Weiter nimmt die Vorinstanz auch nicht dazu Stellung, weshalb die Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Vormund des Beschwerdeführers, der diesen zusammen mit einem Sozialarbeiter der Strafanstalt D.________ insgesamt zwölf Mal auf einen Tagesausflug begleitete, punkto Fluchtgefahr keine Bedenken hat (vgl. pag. 47 ff.). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausgänge nunmehr ein «unverhältnismässiges» Sicherheitsdispositiv erfordern sollen (so die Vorinstanz in pag.