Den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegen zu halten, dass derartige Ausgänge nur wegen konkreter – und nicht bloss wegen einer aus der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers «per definitionem» gefolgerten (so die Vorinstanz in pag. 42) – Flucht- und Wiederholungsgefahr abgelehnt werden dürfen. Die konkreten Umstände müssen eine Flucht ausserdem nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 6B_577/2011). Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend die dem Beschwerdeführer bislang bewilligten, problemlos verlaufenen einundzwanzig Urlaube.