Vor allem beim langjährigen Freiheitsentzug dienen Ausgänge bzw. Urlaube nicht nur der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Sie tragen vielmehr auch zur Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs bei (sog. humanitäre Zwecke; vgl. zu den Gründen für Urlaubsgewährung den vorzitierten Art. 84 Abs. 6 StGB sowie das Merkblatt des KKJPD, a.a.O., Ziff. 2.2.). […]