5 mals ernsthafte Gedanken darüber gemacht hat, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen derartigen Ausgang zulässt und ob allenfalls eine konkrete Flucht- und/oder Wiederholungsgefahr besteht. Gegenteiliges wäre völlig lebensfremd. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass «humanitäre Ausgänge» nicht abgeschafft worden sind, selbst wenn sie mittlerweile nicht mehr als solche bezeichnet werden. Vor allem beim langjährigen Freiheitsentzug dienen Ausgänge bzw. Urlaube nicht nur der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit.