Ab 2011 verweigerte die ASMV dem Beschwerdeführer die Gewährung von weiteren begleiteten Ausgängen gestützt auf einen Vorfall, welcher nicht vom Berufungsführer selber zu verantworten war (Flucht eines Verurteilten während eines begleiteten Ausganges). Gegen diese Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer vor Obergericht erfolgreich. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und wies das ASMV an, dem Beschwerdeführer weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren (Beschluss vom 13. August 2012, pag. 79 der beigezogenen Akten SK 12 159).