8. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen die Vorgeschichte des Beschwerdeführers korrekt dar, es kann darauf verwiesen werden (pag. 42 f.). Kurz zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen 1974 und 1990 achtmal wegen Gewalt- und Sexualdelikten zu mehrmonatigen bis mehrjährigen Freiheitsstrafen, teils unter Anordnung von Verwahrung, verurteilt worden ist. 1996 wurde nach einem erneuten Vorfall schliesslich eine altrechtliche Verwahrung angeordnet, welche 2009 in eine neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB umgewandelt wurde. Die Verwahrung wird derzeit in der Strafanstalt D.____