7. Aus diesen Gründen bejaht die Kammer das Vorliegen eines rechtserheblichen Interessens hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Urlaub zu Unrecht nicht gewährt worden ist und tritt insoweit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 22. Januar 2016 ein. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Bewilligung des Treffens mit der Mutter beantragte, ist die Beschwerde während laufendendem Verfahren gegenstandslos geworden und mithin abzuschreiben. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.