Vorliegend verfügt der verwahrte Beschwerdeführer über keinerlei Lockerungsperspektive, was ihm auch bewusst zu sein scheint […] Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass in casu eine wesentliche Bedingung für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsausganges nicht erfüllt ist, weshalb ein solcher nicht bewilligungsfähig ist.»