«Wie sich aus vorstehender E. 2. ergibt, hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema klargestellt, dass Ausgänge und Urlaube nur bewilligt werden dürfen, wenn sie innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgen. […] Vorerwähnte Klarstellung des Bundesgerichtes ist nach Auffassung der Direktion logisch und nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb eine Vollzugslockerung gewährt werden sollte, wenn insgesamt keine konkrete Lockerungsperspektive besteht. […] Vorliegend verfügt der verwahrte Beschwerdeführer über keinerlei Lockerungsperspektive, was ihm auch bewusst zu sein scheint […]