Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 79 N 11 und Art. 65 N 30).