Ein Rechtsschutzinteresse lasse sich auch nicht im Hinblick auf allfällige zukünftige Gesuche um Urlaube und Ausgänge konstruieren. Über diese werde jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden sein. Zudem sei es nicht die Aufgabe der Strafkammer als Beschwerdeinstanz, hier ihre grundsätzliche Meinung zu den massgebenden Kriterien für den Entscheid über zukünftige Urlaubs- und Ausgangsgesuche des Beschwerdeführers kundzutun.