Die POM machte diesbezüglich geltend, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt habe, der «Urlaub» sei zu Unrecht nicht bewilligt worden, sei wegen fehlendem Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat sogar die Auffassung, es bestehe bezüglich der gesamten Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse. Das für den Urlaub/Ausgang vorgesehene Datum sei längstens abgelaufen. Ein Rechtsschutzinteresse lasse sich auch nicht im Hinblick auf allfällige zukünftige Gesuche um Urlaube und Ausgänge konstruieren.