Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Verfahrensleiterin fest, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 323 ff.). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 den aktuellen Therapiebericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz doch noch selber ein. Ihm sei dieser zwischenzeitlich entgegen früherer Angaben direkt ausgehändigt worden (pag. 327 ff.). Dieser Therapiebericht ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant und wird den Parteien nun zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. II.