4. Innert erstreckter Frist gelangte beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2016 ein (pag. 275 ff.). Darin beantragte er, es sei ein aktueller Therapieverlaufsbericht beim Forensischen Institut Zentralschweiz einzuholen (pag. 285). Die POM duplizierte mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (pag. 371 f.), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete indes (pag. 321). Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Verfahrensleiterin fest, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag.